Teilnahmebedingungen für Aussteller

Anmeldung / Buchung

Die Anmeldung zur Teilnahme am ko:mon Partnerprogramm erfolgt durch Eingang des Anmeldeformulars, welches als Vertragsangebot an den Veranstalter zu sehen ist. Die Anmeldung ist vollständig auszufüllen. Durch die Bestätigung des Veranstalters und die Zusendung der Rechnung kommt der Vertrag zustande. Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn die zur Verfügung stehende Standfläche nicht ausreicht, einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen.

Standflächennutzung

Die Platzierung der Stände geschieht durch den Veranstalter. In der Anmeldung geäußerte Platzierungswünsche werden – soweit möglich – einbezogen; ein Anspruch seitens des Ausstellers entsteht jedoch nicht. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung der Standfläche an Dritte ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet.

Rücktritt von der Anmeldung

Nach der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Widerruf von Zulassung und Standfläche

Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfläche in folgenden Fällen berechtigt: 1. Der Aussteller befindet sich in Rückstand mit der Zahlung der Standmiete zu den festgesetzten Terminen. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Veranstalter ist entbehrlich. 2. Dem Veranstalter werden nachträglich Gründe bekannt, z.B. Insolvenzantragsstellung des Ausstellers, deren echtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte. 3. Der Aussteller verstößt gegen das Hausrecht des Veranstalters. In all diesen Fällen behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen vor.

Standaufbau, Standausstattung, Standgestaltung

Der Aussteller ist verpflichtet, die am Veranstaltungsort geltenden Vorschriften, insbesondere gewerberechtliche und baupolizeiliche Vorschriften sowie die Bauvorschriften des Veranstalters einzuhalten. Der Veranstalter behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern. Der Aufbau muss spätestens bis zum Veranstaltungsbeginn abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung ist unzulässig. Die Ausstellung besonders großer oder schwerer Exponate bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Verankerungen in Boden, Wänden oder Decke der Ausstellungsräume sind unzulässig. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich nach Schadenseintritt gemeldet wurden, hat der Aussteller zu ersetzen. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbau-Endtermin noch auf den Ständen befinden, können auf Kosten des Ausstellers abtransportiert und eingelagert werden.

Werbung

Werbung aller Art ist nur innerhalb der vom Aussteller gemieteten Standfläche für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die auf akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll (Lautsprecher, Dia-, Film- oder Videovorführungen), bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.

Bild- und Videoaufnahmen

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen erheben kann.

Haftung

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die Ausstattung des Standes und der Ausstellungsgegenstände, an deren Beschädigungen oder deren Abhandenkommen.

Gewerblicher Rechtsschutz

Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.

Hausrecht und Zuwiderhandlungen

Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung dem Hausrecht des Veranstalters. Den Anordnungen der dort Beschäftigten ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen für Aussteller oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen den Veranstalter, wenn die Zuwiderhandlung nach Aufforderung nicht eingestellt wird, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers und ohne Haftung für Schäden.

Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz des Veranstalters, Buxtehude. Dies gilt auch für den Gerichtsstand, sofern der Aussteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Vertragsbedingungen nicht berührt. Unwirksame Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommen.